Abrechnungsgrundsätze für die Abrechnung der Rechtsanwaltsvergütung in Kraftfahrzeug-Haftpflichtschäden
nach Inkrafttreten des RVG
Verschiedene Haftpflichtversicherer haben mittlerweile auf der Grundlage der RVG-Vergütung
neue Abrechnungsgrundsätze veröffentlicht. Grundsätzlich werden danach bei außergerichtlicher
Regulierung von Kraftfahrzeughaftpflichtschäden anstelle der gesetzlichen Vergütung
folgende Gebühren akzeptiert.
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Ein Geschädigter
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Gebührenhöhe
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Sachschaden
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1,8
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Personenschaden (und Sachschaden) mit einem Gesamterledigungswert unter 10.000,00
€
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1,8
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Personenschaden (und Sachschaden) mit einem Gesamterledigungswert von 10.000,00
€ oder mehr
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2,1<
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Mehrere Geschädigte
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Gebührenhöhe
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Sachschaden
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2,4
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Personenschaden (und Sachschaden) mit einem Gesamterledigungswert unter 10.000,00
€
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2,4
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Personenschaden (und Sachschaden) mit einem Gesamterledigungswert von 10.000,00
€ oder mehr
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2,7
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Für die Abrechnung von Aktenauszügen oder ergänzenden Aktenauszügen sind uns neue
Abrechnungsgrundsätze der Versicherer nicht bekannt.
Die von den einzelnen Versicherern formulierten Abrechnungsgrundsätze variieren
hinsichtlich der Anwendungsfälle. Der Wortlaut der von der jeweiligen Versicherung
beschlossenen Abrechnungsgrundsätze kann direkt bei dieser Versicherung angefordert
werden.
Nach unserer Kenntnis haben sich derzeit folgende Versicherungen zur Abrechnung
auf der Grundlage von Abrechnungsgrundsätzen bereit erklärt:
- Allianz-Gruppe (für Aufträge nach dem 30.06.04)
- DEVK (für Aufträge nach dem 30.06.04)
- VGH (für Schadenfälle ab dem 01.07.04)
- Öffentliche Brandkasse Oldenburg (für Schadenfälle ab dem 01.10.2004)
- VHV (für Schadenfälle ab dem 01.01.05)
Sofern uns entsprechende Abrechnungsgrundsätze auch von anderen Versicherungen bekannt
werden, werden wir die Übersicht entsprechend aktualisieren. Bitte informieren Sie
sich über weitere Versicherungen, die entsprechende Grundsätze anwenden, ggf. beim
Deutschen Anwaltsverein.
Stand: 22.02.2007