Abrechnungsgrundsätze für die Abrechnung der Rechtsanwaltsvergütung in Kraftfahrzeug-Haftpflichtschäden nach Inkrafttreten des RVG

Verschiedene Haftpflichtversicherer haben mittlerweile auf der Grundlage der RVG-Vergütung neue Abrechnungsgrundsätze veröffentlicht. Grundsätzlich werden danach bei außergerichtlicher Regulierung von Kraftfahrzeughaftpflichtschäden anstelle der gesetzlichen Vergütung folgende Gebühren akzeptiert.

Ein Geschädigter Gebührenhöhe
Sachschaden 1,8
Personenschaden (und Sachschaden) mit einem Gesamterledigungswert unter 10.000,00 € 1,8
Personenschaden (und Sachschaden) mit einem Gesamterledigungswert von 10.000,00 € oder mehr 2,1<
Mehrere Geschädigte Gebührenhöhe
Sachschaden 2,4
Personenschaden (und Sachschaden) mit einem Gesamterledigungswert unter 10.000,00 € 2,4
Personenschaden (und Sachschaden) mit einem Gesamterledigungswert von 10.000,00 € oder mehr 2,7

Für die Abrechnung von Aktenauszügen oder ergänzenden Aktenauszügen sind uns neue Abrechnungsgrundsätze der Versicherer nicht bekannt.

Die von den einzelnen Versicherern formulierten Abrechnungsgrundsätze variieren hinsichtlich der Anwendungsfälle. Der Wortlaut der von der jeweiligen Versicherung beschlossenen Abrechnungsgrundsätze kann direkt bei dieser Versicherung angefordert werden.

Nach unserer Kenntnis haben sich derzeit folgende Versicherungen zur Abrechnung auf der Grundlage von Abrechnungsgrundsätzen bereit erklärt:

  • Allianz-Gruppe (für Aufträge nach dem 30.06.04)
  • DEVK (für Aufträge nach dem 30.06.04)
  • VGH (für Schadenfälle ab dem 01.07.04)
  • Öffentliche Brandkasse Oldenburg (für Schadenfälle ab dem 01.10.2004)
  • VHV (für Schadenfälle ab dem 01.01.05)

Sofern uns entsprechende Abrechnungsgrundsätze auch von anderen Versicherungen bekannt werden, werden wir die Übersicht entsprechend aktualisieren. Bitte informieren Sie sich über weitere Versicherungen, die entsprechende Grundsätze anwenden, ggf. beim Deutschen Anwaltsverein.

Stand: 22.02.2007